Ausnahmebewilligung Befahren der Haggenbrücke
Die Ausnahmebewilligung wird unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen erteilt:
- Für Personen, die auf Gemeindegebiet Stein AR wohnhaft sind und deren Arbeitsplatz in der Stadt St. Gallen liegt.
- Für Personen, die in Stadt St. Gallen wohnen und auf Gemeindegebiet Stein AR ihren Arbeitsplatz haben.
- Die Ausnahmebewilligung hat Gültigkeit für Werktage und umfasst nur den Weg der berechtigten Person von ihrem Wohnsitz zu ihrem Arbeitsort, bzw. den Weg der berechtigten Person von ihrem Arbeitsort zu ihrem Wohnsitz.
- Die Haggenbrücke darf mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20km/h befahren werden.
- Die Ausnahmebewilligung ist alle zwei Jahre neu vom Gesuchsteller bei der Stadtpolizei St. Gallen zu beantragen. Es wird eine Bewilligungsgebühr erhoben.
- Die Ausnahmebewilligung wird der berechtigten Person persönlich erteilt und ist nicht übertragbar. Sie ist jederzeit den Polizeiorganen auf Verlangen vorzuweisen.
- Die Ausnahmebewilligung beschränkt sich auf das in der Bewilligung aufgeführte Motorfahrzeug.
- Verstösse gegen diese Auflagen führen zum gebührenpflichtigen Entzug der Bewilligung. Bei wiederholtem Verstoss kann der betroffenen Person die Ausstellung einer neuen Ausnahmebewilligung verweigert werden.
- Die Ausnahmebewilligung wird ausgestellt durch das Kommando der Stadtpolizei St. Gallen und auf den Namen des Berechtigten unter der Angabe der Fahrzeugbeschreibung und der Bezeichnung des Arbeitsplatzes. Sie ist vom Gemeindepräsidium Stein AR mitzuunterzeichnen.
Persönliches Vorsprechen auf der Stadtpolizei St. Gallen, Abteilung "Bewilligungen", Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen. Die von der Stadtpolizei St. Gallen am Schalter ausgestellte Bewilligung ist in der Folge auf der Gemeindeverwaltung Stein AR einzureichen, zur Bewilligungserteilung durch das Gemeindepräsidium Stein AR.
Für die Bewilligung seitens der Gemeinde Stein AR wird eine einmalige Gebühr von Fr. 50.00 verlangt.
Preis
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
---|