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Testament / Letztwillige Verfügung

Öffentliche letztwillige Verfügung
Wollen Sie ein Testament aufsetzen lassen, das etwas komplexer ist?

Eine öffentliche letztwillige Verfügung kann bei Fabian Hüni, Gemeindeschreiber, errichtet werden. Sie wird von der Urkundsperson nach dem Willen der verfügenden Person verfasst und unter Mitwirkung von zwei Zeugen beurkundet.

Eigenhändiges Testament
Dieses kann ohne Mitwirkung einer Zweitperson errichtet werden. Es gelten jedoch strenge Formvorschriften.

Bitte beachten Sie Art. 505 ZGB:
Das ganze Testament muss handschriftlich verfasst werden und hat Jahr, Monat und Tag der Errichtung zu enthalten, sowie die eigenhändige Unterschrift des Verfassers.

Sie können Ihr Testament auf dem Erbschaftsamt Stein AR deponieren. Damit ist die Gefahr, dass es beim Tode nicht gefunden wird oder in falsche Hände fällt, gebannt.

Depotgebühr: Fr. 20.00

Nottestament
Die Errichtung eines Nottestaments setzt voraus, dass der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände nicht in der Lage ist, sich einer der beiden vorgenannten Verfügungsformen zu bedienen. Solche Umstände können gegeben sein, wenn der Erblasser von einer akuten Lebensgefahr betroffen ist wie Unfall / schwere Krankheit / Kriegsereignisse / Verkehrsbeschränkung / Quarantäne.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Erblasser gegenüber zwei Zeugen seinen letzten Willen erklären. Die beiden Zeugen notieren seinen letzten Willen und reichen die Verfügung der Gerichtsbehörde ein.

Das Nottestament verliert seine Gültigkeit nach 14 Tagen vom dem Zeitpunkt an gerechnet, seit dem der Erblasser wieder in der Lage war, seinen letzten Willen in einer andern Testamentsform niederzulegen.

Das ZGB kennt keine gemeinschaftlichen Testamente von zwei oder mehreren Personen (z.B. Ehegatten). Jedes Testament kann nur die letztwillige Verfügung einer Person enthalten. Wenn zwei Personen gemeinschaftlich verfügen wollen, haben sie die Form des Erbvertrages zu wählen.

Preis

gemäss Gebührentarif

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